Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Probefahrt bei einem Kfz-Händler
Haftungsfragen und Stolperfallen
Da wir in jüngster Zeit vermehrt Anfragen zu diesem Thema erhalten, sehen wir uns dazu veranlasst darüber zu informieren, welche vertraglichen Vorkehrungen bei Gewährung einer Probefahrt getroffen werden sollten.
Die Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Probefahrtvereinbarung.
In der Regel verlangen Kfz-Händler, dass der Kaufinteressent im Vorfeld einer Probefahrt eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Hierbei werden personenbezogene Daten des potentiellen Käufers erhoben, gespeichert und verwendet. Insofern stellt sich die Frage, ob für die Verarbeitung dieser Daten eine gesonderte Einwilligung des Probefahrers im Sinne der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erforderlich ist.
Diesbezüglich kann man zunächst argumentieren, dass personenbezogene Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages notwendig sind, ohne gesonderte Einwilligung verarbeitet werden dürfen. Wenn z.B. jemand ein Auto kauft, darf der Verkäufer Name, Anschrift und bei einer Finanzierung auch die Bonität des Käufers erheben und verarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf aber nur für die konkret festgelegten Zwecke erfolgen. Der Verkäufer eines Fahrzeugs darf die Daten des Käufers daher nur für den Zweck des Autoverkaufs verwenden. Das beinhaltet auch daran anschließende Maßnahmen zur Kundenbindung wie z.B. Werbung. Diese darf sich aber nur auf den konkreten Autokauf bzw. die Nutzung des verkauften Fahrzeugs beziehen (z.B. Angebote für Winterreifen, Erinnerungen an TÜV- oder Inspektionstermine).
Wenn man diese Grundsätze auf Probefahrt überträgt, spricht vieles dafür, dass für die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines potenziellen Käufers im Rahmen einer Probefahrtvereinbarung keine gesonderte Einwilligung des potenziellen Käufers erforderlich ist. Denn bei der Probefahrtvereinbarung handelt es sich in der Regel um einen Vertrag auf Gebrauchsüberlassung. Jedoch besteht hier die Besonderheit, dass der Probefahrer das Fahrzeug nicht zwingend erwirbt. Der Händler verfügt dann zwar über personenbezogene Daten eines potenziellen Kunden, die er streng genommen aber nur für den Zweck „Probefahrt“ verarbeiten darf. Damit fallen anderweitige werbliche Maßnahmen zur Kundenbindung weg.
Insofern empfehlen wir sich von jedem Kaufinteressenten eine gesonderte Einwilligung für eine Probefahrt unterschreiben zu lassen. Netter Nebeneffekt ist dabei, dass der Kunde auf diesem Formular auch seine Einwilligung zur postalischen und elektronischen Werbung erteilen kann, sodass man ihm für den Fall, dass er das Fahrzeug nach Durchführung der Probefahrt nicht erwirbt, auch anderweitiges Werbematerial zur Verfügung stellen kann.
Unfall bei einer Probefahrt
Ein Unfall bei einer Probefahrt ist wahrlich der unglücklichste Ausgang eines Verkaufsgesprächs. Doch wer haftet in einer solchen Situation? Das hängt zunächst von dem jeweiligen Versicherungsschutz des Fahrzeugs ab.
Wenn ein potentieller Käufer mit einem Fahrzeug eines Kfz -Händlers eine Probefahrt unternimmt, kann dieser grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug besteht und er nicht selbst für einen Schaden haftet. In diesem Fall schützt den potentiellen Käufer eine sogenannte „stillschweigende Haftungsfreistellung“. Solange der Händler nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist, kann der Probefahrer davon ausgehen, dass der Wagen vollkaskoversichert ist. Das bedeutet, dass der Käufer bei Unfällen grundsätzlich nicht haftet und auch ggfs. keine Selbstbeteiligung leisten muss.
Allerdings ist es hier wichtig, ob der Unfall bei der Probefahrt grob fahrlässig verursacht wurde. So können z.B. stark überhöhte Geschwindigkeit oder das Fahren unter Drogen wie Alkohol, eine solche Fahrlässigkeit darstellen. Die Versicherung ist in solchen Fällen berechtigt, die Übernahme der Schäden zu verweigern. In diesem Fall hat der Fahrer die Kosten des Unfalls bei einer Probefahrt zu tragen.
Nach dem Besagten sollte daher vor Fahrtantritt geklärt werden, wer nach einem Schaden bei der Probefahrt haftet bzw. zahlt. Eine schriftliche Probefahrtvereinbarung ist daher ratsam. Darin sollten insbesondere die Haftungsmodalitäten, insbesondere der ausdrückliche Hinweis auf den jeweiligen Versicherungsschutz (Vollkasko- oder nur Haftpflichtversicherung) sowie der Zustands des Fahrzeugs festgehalten werden.
Im Mitgliederbereich der BVfK-Website finden Sie ein Formular zur Probefahrtvereinbarung und in Kürze auch das Muster einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung.
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